Neufassung des BKA-Gesetzes bedroht das Vertrauensverhältnis zwischen Ärzten und Patienten: Bundesärztekammer fordert Schutz des Berufsgeheimnisses
Der Bundestag hat Ende April 2017 mit Mehrheit von CDU/CSU/SPD die Novelle des Bundeskriminalamtsgesetzes (BKA-Gesetz) und gegen den Widerstand von Bürgerrechtsgruppen und Datenschützern verabschiedet. Die Novellierung des BKA-Gesetzes war notwendig geworden, da das Bundesverfassungsgericht im April 2016 Teile des Gesetzes als verfassungswidrig eingestuft hatte. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder forderte die Bundesregierung und Bundestag im März 2017 auf, den Entwurf des BKA-Gesetzes grundlegend zu überarbeiten. Diese Forderung wurde von der Großen Koalition im Bundestag nicht aufgegriffen.
Eine Konsequenz daraus: Geistliche, Bundestagsabgeordnete und Rechtsanwälte sind vor staatlicher Ausspähung und Überwachung geschützt sind – nicht aber Ärzte und psychologische Psychotherapeuten. Damit sind auch Behandlungs- und Gesundheitsdaten der Ausspähung durch Polizeibehörden ausgesetzt.
Die Bundesärztekammer (BÄK) hatte kurz vor der Entscheidung im Bundestag in einer Pressemitteilung vor der Gefahr einer „fundamentalen Beeinträchtigung des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Ärzte und Patienten“ gewarnt und gefordert, die Verschwiegenheitspflicht im BKA-Gesetz nicht infrage zu stellen. CDU/CSU/SPD stellten sich aber stur; der Gesetzentwurf passierte ohne die geforderten Änderungen den Bundestag.
Bundesärztekammer (BÄK) fordert: Arzt-Patientenverhältnis muss geschützt werden
Der Präsident der BÄK, Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery, stellt in einem Schreiben an das Bundesinnenministerium fest, dass verdeckte Eingriffe in die Systeme einer Praxis oder eines Krankenhauses dazu führen könnten, dass die Geheimhaltungsinteressen der Patienten erheblich gefährdet würden. „Wer kann schon garantieren, dass bei einem solchen informationstechnischen Spähangriff nicht auch die Daten anderer Patienten offengelegt werden? Patienten sind besonders geschützte Personengruppen und deshalb muss bei Ärzten der gleiche Vertrauensschutz gewährleistet werden wie bei Strafverteidigern und Abgeordneten“, so Montgomery.