Neues Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zur elektronischen Gesundheitskarte
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.06.2016 (Aktenzeichen L 11 KR 2510/15) die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte gebilligt und festgestellt, dass ein Anspruch auf Befreiung von der Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte nicht bestehe. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger gewährt nach Ansicht der entscheidenden Richter den Versicherten kein Recht auf Verhinderung der Digitalisierung und Weiterleben in einer analogen Welt. Insoweit unterscheidet sich dieses Urteil nach erster Bewertung nicht vom Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.11.2014 (Aktenzeichen B 1 KR 35/13 R).
Aufmerken lässt aber die Feststellung: „Dieses Recht verlangt aber umgekehrt auch, dass Voraussetzungen und Umfang der Speicherung sensibler (Gesundheits-)Daten gesetzlich klar geregelt und nicht Vereinbarungen zwischen den beteiligten Behörden überlassen werden… Soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen jedoch in einer technischen Vereinbarung geregelt haben, dass zukünftig zusätzlich zum ‚Versichertenstatus‘ (Mitglied, Rentner oder Familienversicherter) weitere ‚statusergänzende Merkmale‘ (Teilnahme an bestimmten Programmen, Angaben über spezialfachärztliche Versorgung u.a.) auf der Karte gespeichert werden sollen, dürfte dies nicht von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt und unzulässig sein…“
Da das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bisher im Wortlaut noch nicht veröffentlicht wurde, stützt sich dieser Beitrag ausschließlich auf die Pressemitteilung des Gerichts vom 12.07.2016
Hallo Leute,
Ihr irrt. Das in Teilen durchaus interessante Urteil aus Stuttgart ist im Wortlaut schon veröffentlicht. Hier zum nachlesen:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=20946
Danke für den Hinweis!
Und eine Ergänzung zum Beitrag:
KBV und GKV haben in der „Technischen Anlage zu Anlage
4a (BMV-Ä/EKV)“ (http://www.kbv.de/media/sp/04a_elektr._Gesundheitskarte_technische_Anlage.pdf) vereinbart, dass ohne Zustimmung der Versicherten zusätzliche „statusergänzende Merkmale“ zum Versichertenstatus gespeichert werden sollen. Dazu gehört die Teilnahme an DMP-Programmen und der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV).
Auf diese Vereinbarung gemünzt ist die oben zitierte Bewertung des Landessozialgerichts. Es hält sie offensichtlich für rechtswidrig.