Landgericht Frankfurt stellt fest: Deutsche Bahn verstößt gegen Datenschutz- und Verbraucherschutzrechte
Die DB Vertrieb GmbH, ein Tochterunternehmen der Deutsche Bahn AG, wurde von der Verbraucherzentrale beklagt, da sie auf einem ihrer Reiseportale für online-Buchungen von Flügen einzig eine Sofortüberweisung als kostenfreies Zahlungsmittel anbot. Für die Abwicklung der Buchung und Zahlung schaltete die DB Vertriebs GmbH ein externes Unternehmen ein. Dies wiederum verlangte, dass KundInnen bei einer Buchung ihre Kontodaten incl. PIN und TAN angeben mussten. Das beauftragte Unternehmen machte auf dieser Basis eine Kontenabfrage über den aktuellen Kontostand, den eingeräumten Dispokredit, die Umsätze der letzten 30 Tage etc.. Die KundInnen wurden über diese Datenabfrage nicht informiert.
Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 24.06.2015 (Aktenzeichen 2-06 O 458/14) dieses Verfahren für rechtswidrig erklärt. Zwar ist nach Bewertung des Landgerichts auch eine Sofortüberweisung als gängige Zahlungsart zu betrachten. Sie sei Verbrauchern aber nicht zumutbar. Das ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus den dabei umfangreich weitergebenen Daten, auch und gerade der Sicherheitsdaten PIN und TAN.
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt ist noch nicht im Wortlaut veröffentlicht.