Landgericht Bamberg: Entscheidung zu den Rechtsgrundlagen für längerfristige Videoüberwachungsmaßnahmen durch Polizei und Staatsanwaltschaft

CCTV-NeinDanke/ August 8, 2023/ alle Beiträge, Polizei und Geheimdienste (BRD), Videoüberwachung/ 0 comments

Bei der Frage, ob als Rechtsgrundlage für länger andauernde Kameraaufnahmen § 100h StPO oder § 163f StPO Anwendung findet, ist nach Entscheidung des Landgerichts Bamberg danach zu unterscheiden, ob gegen bestimmte Personen eine verdeckte, zielgerichtete Ermittlungsmaßnahme vorgenommen werden soll oder ob der Fokus der Observation auf einer bestimmten Örtlichkeit liegt und es noch keinerlei Anhaltspunkte für die Identität des bzw. der mutmaßlichen Täter gibt. Denn erfolgt die Observation der bisherigen bzw. möglichen weiteren Tatorte nur deshalb, um erste Anhaltspunkte für die Identität des Täters zu erhalten, so handelt es sich der Sache nach um eine bloße Objektüberwachung. Mit Beschluss vom 08.05.2023 (Aktenzeichen: 13 Qs 22/23)stellte das Gericht in einem Verfahren gegen unbekannt fest, dass die von der Staatsanwaltschaft am Amtsgericht Bamberg beantragte längerfristige Observation eines Waldgebiets gem. §§ 163f Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 3, 100e Abs. 1 S. 4, Abs. 3 S. 1 StPO abzulehnen sei. Das Gericht stützte sich auf folgende Argumentation:

Die Vorschrift des § 163f StPO sei schon ihrem Wortlaut nach nur auf die längerfristige Observation eines Beschuldigten oder anderer Personen anwendbar und nicht auf die Beobachtung von Örtlichkeiten durch Kameras.Zudem würde es sich bei der beantragten Maßnahme (Aufnahmen durch drei Kameras) nicht um eine Observierung im Sinne von § 163f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO handeln, da keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass sich Personen durchgehend länger als 24 Stunden im Aufnahmebereich der Kameras aufhalten werden oder dass dieselbe Person an mehr als 2 Tagen immer wieder dieselbe Stelle im überwachten Waldgebiet aufsuchen werde.

Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Bamberg ein: Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft bedürfe die Frage, ob die längerfristige Observation eines Geländes oder einer Freifläche dem Richtervorbehalt des § 163f StPO unterliege.

Das Landgericht Bamberg entschied: Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Das Amtsgericht hat nach Ansicht der Kammer zu Recht darauf verwiesen, dass die von der Staatsanwaltschaft beantragte Maßnahme unter § 100h StPO fällt und § 163f StPO keine Anwendung findet.

 

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