Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland: Prostituiertenschutzgesetz vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof
Am 05.02.2019 wurde mit Unterstützung von Doña Carmen e.V. (Verein für soziale und politische Rechte von Prostituierten) aus Frankfurt von fünf Personen eine Klage gegen das deutsche Prostituiertenschutzgesetz beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eingereicht. Die Beschwerdeführer*innen waren allesamt Unterzeichner*innen der im Juni 2017 in Karlsruhe eingereichten Verfassungsbeschwerde gegen das Prostituiertenschutzgesetz.
Im Juli 2018 entschieden die Karlsruher Richter auf „Nichtbefassung“ mit der Beschwerde. Dass dabei von den Karlsruher Richtern auch europäisches Recht missachtet wurde, rügt die jetzige Beschwerde vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof. Die in entscheidenden Punkten fehlerhafte Begründung des Bundesverfassungsgerichts für die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird als Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerte Menschenrecht auf ein faires Verfahren bewertet.
Die Beschwerde vor dem Straßburger Gericht für Menschenrechte richtet sich gegen mehrere Vorschriften des Prostituiertenschutzgesetzes. Dazu gehören u. a. die in Deutschland erstmals seit dem Nationalsozialismus wieder praktizierte Anmelde- und Registrierungspflicht für Sexarbeiter/innen (§ 3 ProstSchG), die Ausstellung und Mitführpflicht eines Hurenpasses (§ 5 ProstSchG), und die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzenden jederzeitigen Betretungsrechte von Überwachungsbehörden in Räumlichkeiten für sexuelle Dienstleitungen (§ 29 u. § 31 ProstSchG).
Mit der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführer/innen ist der Berliner Rechtsanwalt Percy MacLean beauftragt. Er war viele Jahre Vorsitzender Richter des Verwaltungsgerichts Berlin und zeitweilig Direktor des Deutschen Instituts für Menschenrechte.
Quelle: Pressemitteilung von Doña Carmen e.V. vom 07.02.2019