Kennzeichung chronisch Kranker auf Elektronischer Gesundheitskarte – Verfassungsbeschwerde eingelegt

Datenschutzrheinmain/ März 18, 2018/ alle Beiträge, Gesundheitsdatenschutz, Telematik-Infrastruktur/ 0 comments

IT-Ingenieur Rainer K. hat beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Kennzeichnung von Behandlungsprogrammen auf der Elektronischen Gesundheitskarte (EGK) eingereicht. “Diese Speicherung ist mangels Rechtsgrundlage illegal” erklärt sein Anwalt Jan Kuhlmann, zugleich Vorsitzender des Vereins Patientenrechte und Datenschutz e.V.. Alle Daten, die auf der EGK gespeichert werden dürfen, sind im Sozialgesetzbuch V aufgelistet. Eine Kennzeichnung der Teilnehmer an Behandlungsprogrammen der Krankenkassen für chronische Krankheiten findet sich dort nicht.” Solange Krankenkassen und Ärzteverbände diese unzulässige Kennzeichnung betreiben, verlangt der Kläger für seine Arztbesuche Papier-Ersatzbescheinigungen, wie sie Versicherte z.B. nach einem Umzug kurzfristig erhalten.

Rainer K. ist derzeit in keinem Chronikerprogramm. Trotzdem sieht er sein Arztgeheimnis und sein Recht auf Datenschutz schon jetzt gestört: “Ich muss ja bei allem, was ich meinem Arzt anvertraue, überlegen, in welcher Form es – jetzt oder irgendwann später – gespeichert und weitergegeben wird.” Über 7 Millionen gesetzlich Krankenversicherte nehmen an Disease Management Programmen (DMP) teil. Es gibt sie z.B. für Diabetes, koronare Herzkrankheit und COPD, den sogenannten Raucherhusten. Auf der EGK wird dafür ein Kennbuchstabe gespeichert. Welcher Buchstabe für welche Krankheit steht, ergibt sich aus einem öffentlichen Schlüsselverzeichnis, das z.B. bei Wikipedia nachzulesen ist. Rainer K. ist derzeit in keinem Chronikerprogramm. Er sieht sein Arztgeheimnis und sein Recht auf Datenschutz schon jetzt verletzt. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg hält die Speicherung des Kennzeichens auf der Karte für rechtswidrig, umging aber eine Entscheidung mit dem Argument, Rainer K. sei nicht persönlich betroffen und daher nicht klageberechtigt. In vergleichbaren Fällen hatte das Bundesverfassungsgericht anders entschieden.

Über 80 % der Menschen in Deutschland sind in der Gesetzlichen Krankenversicherung, die Mehrzahl davon hat eine Elektronische Gesundheitskarte (EGK), die sie bei Arztbesuchen mindestens einmal im Quartal vorlegen müssen. Vorgaben der Krankenkassen und Ärzteverbände sehen vor, dass darauf ein DMP-Kennzeichen gespeichert wird (dort Seite 16). Nach Vorgaben der Gematik sind DMP-Kennzeichen Teil der Versicherten-Stammdaten, die auf der EGK gespeichert und ab 2018 online zwischen Arztpraxen und Krankenkassen abgeglichen werden sollen (Datei gemSysL_VSDM_V2.0.0.pdf in diesem Archiv, Seite 78).

Die Gematik ist eine GmbH zur elektronischen Vernetzung des Gesundheitswesens, an der Krankenkassen, Krankenhaus- und Ärzteverbände beteiligt sind. Patienten haben hier keine Mitspracherechte und keine Lobby.


Erstveröffentlichung dieses Beitrags auf der Homepage Patientenrechte und Datenschutz e. V..

Die Verfassungsbeschwerde des IT-Ingenieurs Rainer K. ist in anonymisierter Form (aber inhaltlich vollständig) veröffentlicht auf der Homepage Patientenrechte und Datenschutz e. V..

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