Ihre Krankenversichertenkarte wird am 1. Januar 2015 ungültig? Jetzt präventiv bei Ihrer Krankenkasse einen „papiergebundenen Anspruchsnachweis“ anfordern!
Eine Mitstreiterin der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main, die über eine Krankenversichertenkarte verfügt, die lt. Aufdruck noch weit über den 01.01.2015 hinaus gültig ist, hat auf die Vereinbarung von GKV, KBV und KZBV von August 2014 reagiert, wonach alle Krankenversichertenkarten zum 01.01.2015 ungültig werden sollen. In einem Schreiben an ihre Krankenkasse hat sie dieser u. a. mitgeteilt: „…in der Vergangenheit habe ich wiederholt Ihnen gegenüber erklärt, dass ich weder eine Fotografie für die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte abgeben werde noch dass ich wünsche, dass mir eine elektronische Gesundheitskarte ohne Foto ausgestellt und zugesandt wird. Diese Erklärungen halte ich auch in Kenntnis der gemeinsamen Pressemitteilung von GKV, KBV und KZBV vom 15.08.2014 … aufrecht. Nach dem Wortlaut des § 291a SGB V ergibt sich für mich, dass es
1. keine Pflicht zur Einsendung eines Fotos für die eGk gibt;
2. keine Ordnungswidrigkeit ist, wenn ein Versicherter dies nicht tut und
3. die Weigerung, eine eGk zu beantragen nicht mit Sanktionen belegt werden kann.“
Dieser Feststellung schließt sich die Forderung an nach „Ausstellung und unaufgeforderter rechtzeitiger Zustellung
1. eines ‚papiergebundenen Anspruchsnachweises‘ gem. § 19 Abs. 3 BMV-Ä … zum Besuch meiner Hausärztin und meiner behandelnden Fachärzte bzw.
2. für den Besuch meines Zahnarztes eines Formulars ‚aus dem die Versichertendaten hervorgehen‘ gem. Punkt 3.1 des Anhangs zur Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte zwischen der GKV und der KZBV vom 14.08.2014…“.
Mit diesem Schreiben möchte die Versicherte Ihrer Krankenkasse deutlich machen, dass sie Ihren Widerstand gegen die eGk nicht aufgeben wird. Mit Zustimmung der betroffenen Versicherten veröffentlichen wir ihr Schreiben in anonymisierter Form: Musterbrief an Krankenkasse – papiergebundener Anspruchsnachweis statt eGk
Wir erhielten eine Zuschrift, aus der hervorgeht, mit welcher Willkür einzelne Krankenkassen (und eine nennenswerte Zahl vom MitarbeiterInnen dieser Krankenkassen) mit eGk-Verweigerern umgehen. Die Erfahrung dargestellt in anonymisierter Form:
„Aktuell ist für mich der Musterbrief zum papiergebundenen Anspruchsnachweises besonders interessant und ich werde ihn meiner Situation angepasst an die TK schicken. Leider war ich in den letzten Wochen und Monaten häufig gezwungen, diesen Anspruchsnachweis sowohl für… als auch für mich anzufordern. Je nach Mitarbeiter oder Mitarbeiterin der TK, den oder die man am Telefon hat, treibt das mitunter die tollsten Blüten. Besonders schlimm ist es auf Menschen zu treffen, die sagen, dass der Nachweis nicht herausgeschickt wird, weil ich die eGK verweigere. Einfach aus Dummheit und weil sie vermeintlich am längeren Hebel sitzen, weit weg in Hamburg. Ich konnte mit der Dame umgehen und habe selbstverständlich einen Nachweis für den Zahnarztbesuch… bekommen… Es ist interessant, wie unterschiedlich die Mitarbeiter der KK damit umgehen. Es gibt einige, die die Haltung der Versicherten respektieren und wertfrei damit umgehen und andere, die das eben nicht tun und versuchen zu missionieren und wenn das nicht funktioniert, zum Kreuzzug aufrufen. Ich bemühe mich jedenfalls durchzuhalten…“
In vergleichbaren Fällen empfehlen wir eine Beschwerde beim Bundesversicherungsamt (BVA). Es führt die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversiche-rung. Seine Kontaktdaten: Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Telefon: (0228) 619-0 (Mo-Do 9.00 – 15.00 Uhr; Fr 9.00 – 14.00 Uhr), Fax: (0228) 619-1870, E-Mail: poststelle@bva.de, Internet: http://www.bundesversicherungsamt.de/.
Diese Beschwerden sollten möglichst konkret sein (Zeit und Ort des Kontakts bzw. Telefonats; Namen von Krankenkassen-MitarbeiterInnen, soweit bekannt; Inhalt und Ablauf des Gesprächs oder Telefonats). Sie sind kein Allheilmittel; sie werden nicht immer von Erfolg gekrönt sein. Aber wenn viele eGk-kritische Versicherte dieses Mittel wählen, macht das den Verantwortlichen in den Krankenkassen deutlich, dass sie so nicht mit ihren Versicherten umgehen dürfen. Und den politisch Verantwortlichen (das BVA untersteht dem Bundesgesundheitsministerium) kann damit das Ausmaß des Widerstands gegen die eGk deutlich gemacht werden.
interessant…auch bei uns rumort es jetzt…beim ZAHNARZT bekommt man Mitteilungen, daß alles mit alter Karte ab 1.1.2015 abgelehnt wird. Wenn man dann auf die Verweigerer-Position verweist, wird man als „jetzt haben wir auch Einen“ betitelt…andere Patienten haben uns hinterher über „übles Gerede“ und seltsame Bezeichnungen informiert und Unmut darüber geäußert, daß sie selbst gerne verweigert hätten, wenn sie sowas von „AUSGRENZUNG“ geahnt hätten. Da fragt man sich schon „wann bekommen wir den JUDENSTERN vom Arzt ???“
So kann das nicht weitergehn mit Diskriminierungs-Attacken !!! Zum Glück verweigert mein Hausarzt selber noch – sein Frau hingegen ist unter dem Druck der TK bereits umgefallen !!!
Schönes Deutschland, ab 2015 – ähnelt langsam schon 1938 !!!
http://www.welt.de/finanzen/verbraucher/article131312059/Patienten-ohne-neue-Versichertenkarte-muessen-zahlen.html
An alle zur Info
Gruß Mona
Pingback: Meine Nicht-eGK | percidae
Aus dem Musterbrief geht hervor, dass es einzelne Krankenkassen geben soll, die eine Verfahrensregelung auf Basis eines papiergebundenen Anspruchsnachweises unterstützen.
Trotz ausgiebiger Suche habe ich bisher keine Infos gefunden, welche GKVs hier in Frage kommen…
Ich würde mich über einen kurzen Hinweis oder Tipp freuen.
Danke!
Der Frage schließe ich mich an, da sich meine Krankenkasse strikt weigert mir den papiergebundenen Anspruchsnachweis auszustellen und mich erpresst mit der Drohung, ab dem 01.01.2015 müsse ich sämtliche Kosten selbst tragen da es für den Anspruchsnachweis keine Rechtsgrundlage gäbe.
Die hier aufgelisteten Paragraphen werden übrigens als „nicht relevant für den Fall“ abgekanzelt. Ganz so, als würden Sie etwas ganz anderes regeln/betreffen.
Hallo,
ich bin bei der Securvita und die hat mir im ersten Quartal ohne gültigen Plastikausweis sogar unaufgefordert eine Papierbescheinigung geschickt, mit dem Hinweis, dass ich die für zukünftige Quartale jeweils selber anfordern muss. Das Anfordern hat jetzt schon mehrfach gut geklappt, per Email angefragt und zwei, drei Tage später war der Nachweis in der Post. Auch als mein Zahnarzt den Zettel einbehalten hat und ich schnell einen neuen für den Hausarzt brauchte.
Zur eGK selbst fährt die Kasse einen Schlingerkurs. In der Mitgliederzeitschrift wurde das Ding schön geredet, auf meinen Einspruch hin bekam ich ein Schreiben in dem die Kasse herausstellt, wie viel sie dafür tue, dass man die eGK möglichst spät brauche. Jedenfalls widerspricht die Securvita auch in der Mitglieder Zeitschrift öffentlich der Angstmache, man würde ohne Überwachungskarte ab 1.1.2015 nicht mehr behandelt.
Vielen Dank für die Info, ich werde sofort zur Securvita wechseln, da meine bisherige KK sich weigert, mir den papiergebundenen Nachweis zuzuschicken.
Lt. Posts von Knut v. 05/02/15 um 15:19Uhr, Dieter v. 05/02/15 um 16:45Uhr und Mona v. 06/02/15 um 12:19Uhr im Nachbarforum http://www.stoppt-die-e-card.de/index.php?/archives/295-Chaos-in-den-Arztpraxen-AEND-Bericht.html#c2850 würde die Securvita in HH mittlerweile auch keine Quartalsbescheingungen mehr sondern gleichfalls nur noch Einzelbescheinigungen NACH einem Arztbesuch ausstellen. Wer hat denn nun verlässliche Informationen über den betreffenden Sachverhalt, bevor man vielleicht völlig überflüssigerweise zur Securvita wechselt?
Ich probiere jetzt einfach mal aus, wie die Securvita drauf reagiert, daß sie sich die egK dahin schieben kann, wo die Sonne nicht scheint. Gebe natürlich dann die Reaktion bekannt.
Ich hab die Bescheinigung und eine Mitteilung, daß meine Bedenken zur Datensicherheit und meine Weigerung zur eGk im System gespeichert ist. Na bitte, geht doch!
Ihre Krankenkasse will Ihnen einen Bären aufbinden. Es gibt eine Rechtsgrundlage für den Versicherungsnachweis, den Bundesmantelvertrag Ärzte. Außerdem verwechselt die KK zwecks Verwirrung den Versicherungsnachweis mit der Privatabrechnung. Das eine hat mit dem anderen garnichts zu tun. Die KKs bauen auf unsere Unwissenheit. Die Äußerung ihrer KK ist rechtlich unhaltbar und sie weiß es.
Meine KK hat mir Anfang dieses Jahr einen bösen Drohbrief geschickt, daß alle alten Krankenversichertenkarten ab 01.01.14 ungültig würden. War natürlich Unsinn. Dann habe ich einen Versicherungsnachweis angefordert und hatte es nicht mehr nötig, mich mit dem Kartenunsinn herumzuplagen.
Wenn alles nichts geholfen hätte, ich keinen Versicherungsnachweis bekommen hätte, dann hätte ich alle KKs durchprobiert, bis mir eine einen VN schickt. Ab dann ist Ruhe. Ab nächstes Jahr wird es dasselbe Theater sein, aber ohne Rechtsgrundlage. Dann werden die KKs mit ihrer Angstmacherei wieder flunkern, daß sich die Balken biegen. Bei mir haben sie dadurch jetzt grad erst recht das Gegenteil erreicht.
Zum Ersatzverfahren: Quelle: Bundesmantelvertrag Ärzte ,Elektronische Gesundheitskarte (Anlage 4a BMV-Ä)
2.3. Kann bei einer Notfallbehandlung, die mit einem Abrechnungsschein nach Vordruckmuster 19 abgerechnet wird, die elektronische Gesundheitskarte nicht vorgelegt werden, oder ist sie ungültig, ist die Abrechnung im Ersatzverfahren nach Abs. 3 aufgrund der Angaben des Versicherten oder der Angaben anderer Auskunftspersonen durchzuführen.
2.4. Kann bei der ersten Arzt-/Patientenbegegnung im Quartal die elektronische Gesundheitskarte nicht verwendet werden, kommt ein Ersatzverfahren zur Anwendung. Die elektronische Gesundheitskarte kann nicht verwendet werden, wenn
2.4.1. der Versicherte darauf hinweist, dass sich die zuständige Krankenkasse oder die Versichertenart geändert hat, die Karte dies aber noch nicht berücksichtigt,
2.4.2. die Karte defekt ist,
2.4.3. das Kartenterminal / der Drucker defekt ist,
2.4.4. die Karte nicht benutzt werden kann, weil für Hausbesuche kein entsprechendes Gerät zur Verfügung steht und keine bereits in der Arztpraxis mit den Daten der elektronischen Gesundheitskarte vorgefertigten Formulare verwendet werden können.
3. Datenangaben im Ersatzverfahren
Im Ersatzverfahren sind – auf Grund von Unterlagen in der Patientendatei oder von Angaben des Versicherten – folgende Daten zu erheben: Die Bezeichnung der Krankenkasse, der Name und das Geburtsdatum des Versicherten, die Versichertenart, die Postleitzahl des Wohnortes und nach Möglichkeit auch die Krankenversichertennummer. Diese Daten sind bei der Abrechnung und der Ausstellung von Vordrucken anzugeben
http://stoppt-die-e-card.de/index.php?/archives/271-Kann-auch-nach-dem-1.-1.-2015-in-den-Praxen-noch-im-Ersatzverfahren-abgerechnet-werden.html
Hallo!
Wollte Euch an meiner Erfahrung mit dem Musterbrief bzw. der Reaktion meiner KK auf denselben teilhaben lassen. (Die Kasse und ich streiten schon seit über 2 Jahren über meine Pflicht oder eben nicht Pflicht, eine eGK zu benutzen – bzw. mein Recht, wenn ich das nicht will, auch dagegen zu klagen…)
Die KK (DAK) teilte mir mit, dass sie mir solche Nachweise ausstellen werden – allerdings immer erst NACH einem arztbesuch. Mit der Begründung „ein komfortables Verfahren zur Umgehung der eGK sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen“
Ich weiß aus verschiedenen Foren und Seiten, auf denen sich GegnerInnen der eGK austauschen, dass es sehr wohl KKen gibt, die solche Nachweise im Voraus verschicken, mit gültigkeitsdauer bis zu einem Quartal. daher werde ich den nachträglichen NAchweis, der mich in die Situation versetzt mit Sprechstundendamen und ÄrztInnen um jede Behandlung streiten zu müssen, nicht akzeptieren, sondern um vorherige schriftliche oder zumindest direkt in die Praxis gefaxte Nachweise kämpfen.
alles andere ist ja eine subtile Verhinderung von notwendiger Behandlung…
Ich bin übrigends selbst chronisch krank und auf regelmäßige Behandlung angewiesen – gerade deswegen bin ich aber der Meinung es lohnt sich, sicher dieser Datenkrake entschieden entgegenzustellen, auch wenn es unbequemlichkeiten zur folge hat.
Viele Grüße
tauromina
Ich habe kürzlich meiner KK (Techniker) mitgeteilt, dass ich „keinesfalls“ ein Passfoto von mir zur Verfügung stellen würde und erhielt daraufhin ohne weitere Korrespondenz/Diskussion zwei Einzelfallbestätigungen für zwei bereits feststehende Facharzt-Termine im Januar.
Hallo,
ich habe bereits einen Kommentar zwecks „papiergebundenen Nachweis“ hinterlegt, ich kann ihn leider hier nicht wiederfinden, deswegen versuche ich es noch einmal.
Ich erhielt nach meiner Anfrage bei der Barmer GEK vor ca. 14 Tagen kommentarlos meinen papiergebunden Nachweis für meine Ärzte.
Zudem möchte ich hier einen Vorschlag einbringen.
Wie wäre es mit einem Musterschreiben an die jeweiligen Kk`s, sie darauf hinzuweisen, dass sie Ihrerseits aus datenschutzrechtlichen Gründen, die Daten ihrer Versicherten weder Dritten gegenüber angeboten, verkauft o. sonstigt veräußert werden.
Gruß Jörg
Hallo,
zu Ihrer Anregung bezüglich Musterschreiben zum Thema Datenschutz: Die Aktion Stoppt die e-Card! hat ein solches Musterschreiben veröffentlicht, siehe http://www.stoppt-die-e-card.de/index.php?serendipity%5Bsubpage%5D=downloadmanager&thiscat=2&file=41. Das Schreiben ist zwar auf Ärztinnen und Ärzte zugeschnetten, lässt sich aus meiner Sicht aber in der Argumentation gegenüber Krankenkassen verwenden.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, jedoch finde ich unter diesem Link nur ein Musterschreiben in Bezug auf den Telefonterror der Kk`s. Diese Erfahrungen habe ich bisher nicht gemacht.
Es geht mir grundsätzlich darum, dass ich die Möglichkeit habe mich datenschutzrechtlich abzusichern. Zum besseren Verständnis hier zu ein Beispiel: bei einem Abschluss eines Kaufes o. Vertrages widerspreche ich schriftlich, dass meine Daten nicht an Dritte weitergegeben werden, bzw. fordere ich von dem jeweiligen Vertragspartner die Herkunft meiner Daten ein.
Gruß Jörg
Also bei mir hat ne Email an AOK.Suedlicher-Oberrhein@bw.aok.de gereicht (AOK, gesetzliche KK).
Hallo,
ich hab gar nicht daran gedacht, das Foto einzureichen für die elektronische Karte, da ich einfach viele andere Sachen im Kopf hatte und hab die Schreiben auch total vergessen, die ich erhalten hatte. Als ich dann in einer Arztpraxis dieses Jahr war, sagte man mir, dass die alte Karte nicht mehr gültig ist und dass ich innerhalb von 10 Tagen die elektronische Karte nachreichen soll, da ich ansonsten die entstehenden Gebühren privat zahlen muss. Nach einem Anruf bei der Sbk, bekam ich sehr schnell einen Nachweis in Papierform, der als Ersatz für die Krankenkarte dient. Dieser schriftliche Nachweis wird von den Arztpraxen auch akzeptiert.
Leider klappt das bei der Barmer GEK nicht. Sie wollen mich zwingen, die eGK zu beantragen, da sie drohen, dass ich keinen papiergebundenen Anspruchsnachweis ab nächstem Quartal mehr bekomme. Dann könnte ich nicht mehr zum Arzt ohne Privatrechnung.
Ich weiß leider nicht mehr weiter:
Eine Praxis hat mir trotz papiergebundenem Anspruchsnachweis für dieses Quartal eine Privatrechnung geschickt, da ich die eGK nicht wolle, und dementsprechend der papiergebundene Anspruchsnachweis – der zur Überbrückung der Zeit bis ich eine eGK habe dienen soll – damit eben nicht als solcher gültig ist, weil ich ja keine eGK will.
Die Schriften der KBV und der Bundesmantelvertrag interessieren die anderen Beteiligten nicht, da diese nur gelten würden, wenn ich vorhätte die eGK zu beantragen.
Weiß jemand noch Rat bis morgen?
Hallo Liane,
in unserer Gruppe gibt es keine Juristen, wir können und dürfen daher keine Rechtsberatung machen, aber Erfahrungen unserer Mitglieder und die uns zugegangene Infos von Dritten bewerten und weitergeben.
Bei der Verweigerung von Ersatzbescheinigungen hilft öfters scheinbar oder tatsächlich ein 2. Anruf, bei dem man mit einer anderen Person redet oder ein Besuch in der Geschäftsstelle. Das ergibt sich auch aus der Auswertung einer Patientenbefragung durch die Initiative Patientendaten, nachlesbar unter http://initiative-patientendaten.de/?p=129. Dort heißt es – bezogen auf Ihre Krankenkasse:
„Barmer GEK
26 Teilnehmer waren Versicherte der Barmer GEK, sie teilten 30 Erfahrungen mit der Krankenkasse mit. In einem Drittel der Fälle erhielten die Versicherten einen Quartalsnachweis problemlos, in wenigen weiteren Fälle mit Nachdruck. In einem Drittel der Fälle verweigerte die Barmer GEK jeglichen Nachweis, in allen übrigen Fällen sandte sie die Bescheinigung problemlos an die Versicherten oder per Fax an die Arztpraxis.“ (Quelle: http://initiative-patientendaten.de/?p=129). Der Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) lässt die die Ausstellung von Papierbescheinigungen weiter zu; siehe § 19 Abs. 2 dieses Vertragswerks: http://www.kbv.de/media/sp/BMV_Aerzte.pdf. Dort heißt es: „Wird von der Krankenkasse anstelle der elektronischen Gesundheitskarte im Einzelfall ein Anspruchsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen ausge-geben, muss dieser die Angaben gemäß § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB V enthalten. 2Die Krankenkasse darf einen Anspruchsnachweis nach Satz 1 nur im Ausnahmefall zur Überbrückung von Übergangszeiten bis der Versicherte eine elektronische Gesundheitskarte erhält, ausstellen.“
in § 13 SGB X (siehe https://dejure.org/gesetze/SGB_X/13.html) gibt es auch die Rolle des Beistands, der mit Ihnen zusammen Anliegen, Anträge und Beschwerden gegen Sozialleistungsträger vertreten kann. Manchmal hilft es, mit so jemand (das muss kein Jurist sein) die Geschäftsstelle der Krankenkasse aufzusuchen. Einen Versuch ist es wert; Erfolg nicht garantiert.
Spätestens nach einem Arztbesuch muss Ihnen die Krankenkasse einen Anspruchsnachweis aushändigen oder an die Praxis senden. Dann muss aber zuvor derArzt / die Ärztin mitgespielt und sie behandelt haben.
Auch eine Beschwerde beim Bundesversicherungsamt (BVA – Kontaktdaten siehe http://www.bundesversicherungsamt.de/impressum.html) kann hilfreich sein. Aber bei kurzfristig notwendigen Arztterminen hilft das erst mal nicht. Ich habe gerade dieser Tage ein Schreiben des BVA erhalten zu einer Beschwerde, die ich Anfang Januar abgesetzt hatte.
Hallo Liane,
habe ich das richtig verstanden, dass Du der Praxis eine gültige Ersatzbescheinigung vorgelegt hast und die Dir trotzdem eine Privatrechnung geschickt haben? Das wäre glaube ich so nicht zulässig.
Im Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä), der die vertragsärztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung regelt, heißt es in §13 (1) :
„Anspruchsberechtigt nach diesem Vertrag sind alle Versicherten, die ihre Anspruchsberechtigung durch Vorlage der elektronische Gesundheitskarte oder eines Anspruchsnachweises gemäß § 19 Abs. 2 belegen.“
Das heißt, eine Ersatzbescheinigung berechtigt wie die eGK zur Inanspruchnahme von Leistungen.
Und in §18 (8) BMV-Ä:
„Der Versicherte hat Anspruch auf Sachleistung, wenn er nicht Kostenerstattung gewählt hat. Vertragsärzte, die Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung an Stelle der ihnen zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten.“
Das heißt, ein Arzt mit Kassenzulassung, der Dir eine Privatrechnung stellt, obwohl Du einen gültigen Anspruchsnachweis (eGK ODER Ersatzbescheinigung) vorgelegt hast, verstößt gegen seine Pflichten.
Eine Privatrechnung darf NUR in den folgenden Fällen gestellt werden:
§18 (8) BMV-Ä Satz 3
„Der Vertragsarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern,
1. wenn die elektronische Gesundheitskarte vor der ersten Inanspruchnahme im Quartal nicht vorgelegt worden ist bzw. ein Anspruchsnachweis gemäß § 19 Abs. 2 nicht vorliegt und nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nachgereicht wird,
2. wenn und soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dieses dem Vertragsarzt schriftlich bestätigt,
3. wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde.“
Wenn Du eine Ersatzbescheinigung, die zum Zeitpunkt der Behandlung oder für das ganze Quartal gültig ist, vorgelegt hast, also einen Anspruchsnachweis gemäß § 19 Abs. 2, und nicht VOR der Behandlung schriftlich erklärt hast, dass Du auf eigene Kosten behandelt werden willst, darf die Praxis Dir eigentlich keine Privatrechnung ausstellen.
Dass die Arztpraxis die Ersatzbescheinigung für ungültig erklärt, wie ich es verstehe, weil Du ja keine eGK beantragt hast, ist m.E. ein starkes Stück. Ich frage mich, was es die Arztpraxis angeht, ob, wann und ggf. warum nicht Du eine eGK anforderst, so lange Du Deinen Leistungsanspruch nachweist. Im BMV-Ä steht nirgends, dass Ärzte die Gründe prüfen müssen, sollen oder dürfen (!?!), warum man ggf. eine Ersatzbescheinigung anstelle der eGK vorlegt.
Die Frage ist, was man tun kann… Sich bei der zuständigen KV beschweren, da es ja um ein Fehlverhalten des Arztes geht?
Die andere Frage ist, welche Handhabe der Arzt hat, den Betrag bei Dir einzutreiben, wenn Du die Rechnung nicht bezahlst… Das wird eng, vermute ich. Ich würde der Zahlungsaufforderung widersprechen mit der Begründung, dass dem Arzt ein gültiger Versicherungsnachweis vorliegt und er daher nicht zur Privatabrechnung berechtigt ist.
Hallo datenschutzrheinmain,
mein Problem ist auch die Krankenkasse, die mit dem Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) § 19 Abs. 2 argumentiert, dass die Übergangszeit eben nur die Zeit ist, bis ich eine eGK beantrage – wenn ich das aber grundsätzlich nicht möchte, gäbe es keine Übergangszeit. Für letztes Qurtal hatte ich eine Bescheinigung, aber für dieses bekomme ich nur einen Anspruchsnachweis, der für 2 Wochen gültig ist _wenn_ ich eine eGK beantrage. Dies sagte man mir in der Geschäftsstelle und bei allen Anrufen auf der Hotline.
Mein aktuelles Problem ist aber hauptsächlich, dass die Praxis mir eine Privatrechnung (zum 1-fachen Gebührensatz übrigens) zugeschickt hat und auf deren Bezahlung besteht, weil mein papiergebundener Anspruchsnachweis nicht gültig ist. Die Praxis meint, er sei nicht gültig, weil der Anspruchsnachweis ja nur in der Übergangszeit, bis mir meine eGK zugeschickt wird (weil ich sie beantragt habe) gültig wäre- ich aber keine eGK wolle.
Ich werde es nochmal
Denke mir mal, dass diese (Rechts -) Auffassung nicht haltbar ist. Bezahlst Du denn zum einen auch nur bis zum angeblichen „Gültigkeitsende“ der Anspruchsbescheinigung Deine Krankenkassenbeiträge? Wohl kaum! Zum anderen weist Deine Anspruchsberechtigung Dich als gesetzlich Krankenversicherten aus, dem demzufolge m. e. auch gar keine Privatrechnung ausgestellt werden dürfte. Viele Ärzte und Praxen wollen sich nach diesseitiger Einschätzung einfach nicht (mehr) die für bei dem Ersatzverfahren (Menüpunkt in der der Praxissoftware) erforderlichen manuellen Mehrarbeit machen. Im Übrigen hat das BVA (bislang) immer die Rechtsauffassung vertreten, dass der Leistungsanspruch NICHT mit der Einsendung eines Lichtbildes verknüpft werden DARF und dass dieser Anspruch auch bei Nichteinsendung eines Lichtbildes grundsätzlich erhalten bleibt. Frage doch mal bei Deiner KK schriftlich mit der gleichzeitigen Bitte um eine ebenso schriftliche Antwort nach, wie Du vor diesem Hintergrund die Dir aufgrund Deiner bestehenden Mitgliedschaft gesetzlich zustehenden Sachleistungen gem. §11 SGB V konkret erhalten kannst.
@Liane: Vergass in meinem o. a. Post bzgl. der empfohlenden schriftlichen Anfrage an Deine KK noch zu erwähnen, dass Du sie auch nach der gesetzlichen Grundlage der (willkürlichen) Geltungsdauerbegrenzung der Anspruchsberechtigung von explizit 2 Wochen zu fragen.; im BMV – Ä) findet sich von einer 2 Wochenfrist nichts.
Es gab mal in der zweiten Fassung Anfang diesen Jahres den Passus von einer 4 Wochenfrist; diesen Passus gibt es aber auch nicht – das musste ich meiner KK auch deutlich machen. Es kann darüber hinaus nicht angehen, dass die im BMV – A §19 Abs. 2 angegebene, nicht näher bestimmte zeitliche Befristung von den jeweiligen KKen willkürlich unterschiedlich zeitlich befristet werden, nur um den eGK kritischen Versicherten administrative Knüppel zwischen die Beine zu werden.
Zusätzlich solltest Du diese Angelegenheit schriftlich dem zuständigen BVA (Bundesversicherungsamt) im Rahmen einer Eingabe vorlegen und dieses um die präzise und schriftliche Beantwortung Deiner KONKRETEN und der hier aufgetauchten Fragen bitten, damit man Dich nicht mit irgendwelchen versatz – und textbausteinartigen Floskeln abspeisst.
Ich hab den Musterbrief in leicht angepaßter Form an meine Kasse geschickt.
Diese hat mir daraufhin ein 3-Seitiges Antwortschreiben geschickt in dem Sie mir im Prinzip Recht gibt aber es ablehnt mir im voraus diesen papiergebunden Anspruchsnachweis zu schicken. Ich solle stattdessen wie ein Privatpatient selber in Vorleistung gehen und die würden mir dann die Kosten erstatten. – Jetzt weiß ich nicht was ich machen soll und wie meine nächsten Schritte aussehen sollen.
Ich könnte den Brief einscannen und hochladen. – Aber ich weiß nicht wo.
Hallo Sebastian,
2 kurze Antworten:
1. Vorsicht bei der Kostenerstattung. Ärzte rechnen bei Proivatpatienten i. d. R. höhere Kostensätze ab wie sie es mit den Krankenkassen tun. Wenn Sie sich darauf einlasssen, müssen Sie daher mit Zusatzkosten rechnen. Zudem, müssen Sie dieses Verfahren vorher mit Ihrer KK vereinbaren. Rechtsgrundlage für diese Regelung ist § 13 SGB V, hier im Wortlaut nachlesbar: https://dejure.org/gesetze/SGB_V/13.html.
2. Sie können uns Ihre eingescannten Unterlagen an die im Impressum genannte Mailadresse senden. Bitte vorher anonymisieren.
Ich bin auch TK-Kunde und habe zunächst so meine Probleme gehabt. Es bringt leider nichts die eGK zurückzuschicken an die KK. Ich habe es jetzt so gelöst:
Ich bin mit dem Ferrit-Magneten 3-4 Mal über die Karte rübergefahren und habe sie anschließend für 5 Sekunden in die Mikrowelle gesteckt. Folge: Unlesbar –> Unbrauchbar. Beim Arzt braucht man, wenn man Fremdpatient ist, nur seine Adressdaten auszufüllen und man wird auch mit defekter Karte behandelt. Selbstverständlich habe ich die Karte dann an die TK zurückgeschickt und das gleiche mit der neuen Karte gemacht. Insgesamt habe ich 3 Karten innerhalb von 6 Wochen „verschließen“. Schließlich kann ich nichts dafür, wenn die Karte verschleißt. Es gibt genügend Berufe (z.B. Schlosser), wo die Chip-Karten auch nur wenige Monate halten.
Fazit: Ich habe nach der 3. kaputten Karte eine unbegrenzt befristete Anspruchsbescheinigung auf Papier bekommen. ES GEHT ALSO DOCH NOCH IM JAHRE 2016. LASST EUCH NICHT EINSCHÜCHTERN UND MACHT ES NACH!
Davon mal abgesehen sollte man sich mal überlegen, warum (RFID-Chip, Wettermanipulation, Terror, Gen-Food, Bargeldabschaffung, etc…) das ganze gegen den Willen der Bürger durchgezogen wird. Leute seht zu, dass Ihr Euer Hab und Gut sichert. Es wird hier noch sehr ungemütlich werden. Die Richter in Deutschland unterschreiben nicht und haften somit nicht einmal mehr für ihre Urteile und Beschlüsse. Die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ist weder Staat noch souverän. Unsere Politiker, egal von welcher Partei, können nicht selbst entscheiden, sie sind Befehlsausführer der US-Elite. Überlegt doch mal, warum man heute noch nahezu kostenlos Briefe per 4 Cent Briefporto im Stand von 1908 versenden kann? In unserem Land ist gehörig was faul.