Frankfurt: Internetknoten-Betreiber DE-CIX reicht Klage beim Bundesverfassungsgericht gegen Abhörpraxis des Bundesnachrichtendienstes (BND) ein

Datenschutzrheinmain/ Oktober 12, 2018/ alle Beiträge, Polizei und Geheimdienste (BRD), Telekommunikations-Überwachung/ 0 comments

Die DE-CIX Management GmbH ist ein Empfänger von Anordnungen des Bundesnachrichtendienstes (BND), die auf dem G10-Gesetz beruhen und der sogenannten „strategischen Fernmeldeaufklärung“ dienen. Diese Anordnungen berechtigen den BND, am Internetknoten DE-CIX in Frankfurt Daten auszuleiten. Mitte September 2016 hatte die DE-CIX Management GmbH gegen diese Praxis Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig eingereicht. Die Klage wurde am 30.05.2018 abgewiesen und dabei in weiten Teilen inhaltlich nicht behandelt. Die Urteilsbegründung ist auf der Homepage des Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht.

In einer Pressemitteilung vom 11.10.2018 hat die DE-CIX Management GmbH hat erklärt, dass sie Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die Praxis der strategischen Fernmeldeüberwachung nach § 5 des Artikel-10-Gesetzes eingereicht hat. Dabei geht es um die Ausleitung rein innerdeutscher Kommunikation durch den Bundesnachrichtendienst (BND) am nach Datendurchsatz weltgrößten Internetknoten DE-CIX in Frankfurt. „Die Entscheidung der Klageabweisung durch das Bundesverwaltungsgericht ohne jede inhaltliche Prüfung ist für uns rechtlich nicht hinnehmbar. Deswegen haben wir zum einen als Rechtsbehelf eine Anhörungsrüge gegen das Urteil erhoben und zum anderen Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht“, so Klaus Landefeld, Aufsichtsratsmitglied der DE-CIX Group AG. „Die mit unserer Klage umfassend vorgebrachten und dargelegten Verstöße gegen das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis wurden durch das Bundesverwaltungsgericht, aus für uns nicht nachvollziehbaren Gründen, im Verfahren nicht einmal behandelt. Wir sehen uns gegenüber unseren Kunden daher auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin in der Pflicht darauf hinzuwirken, dass eine strategische Fernmeldeüberwachung ihrer Telekommunikation ausschließlich in rechtmäßiger, vom Gesetzgeber vorgesehener Weise stattfindet. Dies sehen wir derzeit weiterhin nicht als gewährleistet. Art und Umfang der (Nicht)-Behandlung der zentralen Fragstellungen durch das Bundesverwaltungsgericht haben leider nichts zur Klärung derselben beigetragen.“

DE-CIX betreibt weltweit 14 Internetknoten in Europa, Nordamerika, Indien und dem Nahen Osten. DE-CIX in Frankfurt ist der weltweit führende Internetknoten mit einem Rekorddatenverkehr von mehr als 6,4 Terabits pro Sekunde (Tbps).

Die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1865/18 anhängig.

 

Leave a Comment

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*