Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Nutzung einer DNA-Probe zur künftigen Strafverfolgung

Gesunde_daten/ September 24, 2025/ alle Beiträge, Gesundheitsdatenschutz, Polizei und Geheimdienste (BRD)/ 0Kommentare

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12.08.2025 (Aktenzeichen: 2 BvR 530/25) eine gerichtliche Anordnung zum Speichern von DNA-Daten wegen unzureichender Gefahrenprognose und Sachaufklärung aufgehoben und damit einen Wegweiser zur Durchsetzung von Grundrechten bei der Strafverfolgung mithilfe von DNA-Proben aufgestellt. Es betont in seiner Entscheidung: „Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, denn diese Maßnahmen berühren die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden…“ (Beschluss, Rn. 15).

Im zu entscheidenden Fall legte ein Verdächtiger Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen insbesondere des Amtsgerichts Hildesheim ein, das die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen zur Feststellung seines DNA-Identifizierungsmusters für künftige Strafverfahren (gemäß § 81g StPO) angeordnet hatte.

Der Beschwerdeführer war vor mehreren Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt worden. Es bestand bei den Strafverfolgungsbehörden die Annahme, dass künftig erneut Strafverfahren von erheblicher Bedeutung gegen ihn zu führen sein würden (sogenannte Negativprognose). Der Betroffene hielt diese Prognose des Gerichts für unzureichend begründet. Er forderte die Beachtung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, die Berücksichtigung seiner aktuellen Lebenssituation und seines beanstandungsfreien Bewährungsverlaufs. Land- und Amtsgericht wiesen die Eingabe zurück und stützten die Negativprognose auf die Art und Ausführung der Gewalttaten sowie die Persönlichungskeit des Verurteilten.

Ein pauschaler Hinweis auf frühere Verurteilungen genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gefahrenprognose nicht, so das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung.

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