Die Volkszählung 2022: Klage gegen das Hessische Statistische Landesamt geht in die nächste Runde
Zu Erinnerung: Kern der Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist die Verletzung der Informationspflichten aus dem Art 14 DS GVO zu der Vorabübermittlung zu Testzwecken zwischen den hessischen Meldeämtern und dem Hessischen Statistischen Landesamt in den Jahren 2019 und 2020.
Erwartungsgemäß beruft sich das Statistikamt auf sein Statistikprivileg aus dem Art 14 (5) DS GVO. Insbesondere behauptet es, dass diese Informationen bereitzustellen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde. Unerklärlich ist es aber, dass es dem gleichen Amt in einer anderen Erhebung, dem Mikrozensus 2022, gelungen ist, im Erfassungsbogen eine 2-seitige Information bereit zu stellen. Andererseits soll eine Information – etwa auf der Homepage des Amtes – in einer sehr ähnlichen Art für die Vorabübermittlung bei der Volkszählung 2022 nicht möglich sein?
Hätte das Statistikamt mit künstlich generierten, und damit anonymen Testdaten gearbeitet, wäre die Informationspflicht aus dem Art 14 DS GVO gar nicht erst entstanden. Es stellt die Behauptung auf, dass das Testen mit personenbezogenen Echtdaten erforderlich war. Der Kläger widerspricht. Bereits der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Hamburg hat in einem Artikel aus dem Jahr 2020 erläutert, dass für Funktionstests die Verwendung von personenbezogenen Echtdaten nicht erforderlich ist. Die gleiche Feststellung trifft die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bereits im Jahr 2009 in einer Orientierungshilfe.
Ein wenig irritierend ist das Argument des Statistikamtes, es sei gar kein „Verantwortlicher“ i.S.d. DS GVO. Die gesetzlichen Vorgaben seien so eng, dass ihm bei der Festlegung der Mittel und Zwecke der Verarbeitung, vergleiche Art 4 Nr. 7 DS GVO, die Hände gebunden wären.
Tatsächlich entscheidet das Amt aber
- wie oft die Testdaten von den Meldeämtern über die Leitungen gehen,
- über alle technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, die zu treffen sind für diese Übermittlungen, und es entscheidet
- über die Test- und Qualitätssicherungsverfahren bei der Verarbeitung dieser personenbezogenen Echtdaten.
Es bleibt zu hoffen, dass es dabei dennoch ein hinreichendes Maß an Verantwortung walten lässt.