Das hessische Informationsfreiheits(begrenzungs)gesetz im Praxistest

Transparenz/ Januar 13, 2019/ alle Beiträge, Hessische Landespolitik, Informationsfreiheit / Transparenz/ 0Kommentare

Am 25.05.2018 ist das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)  in Kraft getreten. In den §§ 80 -89 HDSIG finden sich die Regelungen zur Informationsfreiheit in Hessen. Die Open Knowledge Foundation Deutschland e. V. bewertete das Hessische Informationsfreiheitsgesetz nach seinem Inkrafttreten wie folgt: “In Hessen gibt es seit 2018 ein Informationsfreiheitsgesetz. Es ist ungewöhnlicherweise Teil des Datenschutzgesetzes und umfasst nur wenige Teile eines echten Informationsfreiheitsgesetzes. Er gilt nur für wenige Behörden und nimmt neben Gemeinden beispielsweise auch die Polizei vom Anwendungsbereich aus. Außerdem sieht er keinen Kostendeckel für Anfragen und sogar eine ‘Missbrauchsgebühr’ vor. Schließlich ist er auch nicht voraussetzungslos: Bei rein wirtschaftlichem Interesse sollen Antragsstellerinen keinen Anspruch auf Informationen haben. Wie dieses Interesse festgestellt werden soll, ist unklar. Mit dieser Regelung ist das Hessische Informationsfreiheitsgesetz das mit Abstand schwächste Gesetz Deutschlands.”

Dies wird auch in einem Beitrag in der Frankfurter Rundschau vom 12.01.2018 deutlich: Die ersten Erfahrungen mit dem jungen Gesetz widerlegen Befürchtungen, dass die Verwaltung mit Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern überhäuft und blockiert werden könnte. Das hessische Innenministerium teilte der Frankfurter Rundschau auf Anfrage mit, seit dem Inkrafttreten Ende Mai seien 19 Anträge auf Herausgabe von Informationen gestellt worden. In vier Fällen sei bislang Auskunft erteilt worden, in vier anderen habe man dies abgelehnt. Die übrigen elf Vorgänge würden noch bearbeitet… Hessen gehörte zu den letzten Bundesländern, die einen Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Informationen von den Behörden gesetzlich verankerten. Die CDU und die Kommunalverbände befürchteten, dieser Anspruch könne zu einer Überlastung der Verwaltung führen, vor allem in Städten, Gemeinden und Kreisen… Die Kommunen wurden daher im Gesetz von der Auskunftspflicht ausgenommen, sofern sie sich nicht mit eigenen Satzungen selbst dazu verpflichtet haben. Zudem sieht das Gesetz zahlreiche weitere Ausnahmen vor. So müssen Polizei und Verfassungsschutz, Schulen und Hochschulen in der Regel keine Auskunft geben.“ 

Auf eine der bisher 19 Anfragen geht die Frankfurter Rundschau näher ein: „Zu den Antragstellern, die noch auf Antwort warten, zählt der Hessische Flüchtlingsrat. Er hatte laut seinem Geschäftsführer Timmo Scherenberg bald nach Inkrafttreten des Gesetzes beim Innen- und Sozialministerium alle Erlasse angefordert, die an die kommunalen Ausländerbehörden gehen. Dabei gehe es um Fragen wie Wohnsitzauflagen und Ausbildungsduldungen für geflüchtete Menschen oder um Regeln für Rückführungen in bestimmte Staaten, sagte Scherenberg der FR. Nach seinen Worten hatte die Landesregierung dem Flüchtlingsrat und Wohlfahrtsverbänden jahrelang alle entsprechenden Unterlagen zukommen lassen. Dies geschehe seit etwa fünf Jahren nicht mehr. In anderen Bundesländern stünden all diese Dokumente im Internet, nicht aber in Hessen. Scherenberg äußerte den Eindruck aus Gesprächen mit der Regierung, dass diese den Antrag des Flüchtlingsrats wie einen ‚Musterfall‘ behandele. Das Innenministerium bestätigte, dass der Antrag des Flüchtlingsrats einer der ersten nach dem Informationsfreiheitsgesetz gewesen sei. Er sei aber ursprünglich ‚zu allgemein gehalten‘ gewesen, um ihm zu entsprechen. Nun werde der Antrag ‚zeitnah beantwortet‘.“

Aber aufgemerkt: Die Hessische Landesregierung hat beschlossen, die Hürden für Informationsfreiheitsanfragen an Landesbehörden zu senken und dafür eine eigene E-Mail-Adresse eingerichtet: informationsfreiheit@hmdis.hessen.de. Nach Informationen, die auch der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main vorliegen, von der Frankfurter Rundschau aber leider nicht veröffentlicht wurden, hat Peter Beuth (seit 18.01.2014 Hessischer Minister des Innern und für Sport) am 28.12.2018 eine Verfügung dazu erlassen. Ihr wesentlicher Inhalt:

    1. „Um die Hürden für Informationsfreiheitsanfragen an Landesbehörden zu senken wird dafür zum 01.01.2019 eine eigene E-Mail-Adresse freigeschaltet: informationsfreiheit@hmdis.hessen.de.
    2. Eingehende Anfragen werden ausschließlich vom Amtsboten des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport gesichtet und abschließend bearbeitet.
    3. Um personelle und finanzielle Ressourcen der Landesverwaltung nicht über Gebühr zu beanspruchen, da nach den bisherigen Erfahrung nur mit durchschnittlich zwei Anfragen pro Monat durch Bürgerinnen und Bürger aus Hessen zu rechnen ist, wird der Amtsbote verpflichtet, am jedem 2. und 4. Freitag im Monat 30 Minuten vor Dienstende zu prüfen, ob es einen Posteingang in dem unter Ziffer 1. benannten E-Mail-Postfach gibt.
    4. Alle anderen Verpflichtungen des Amtsboten gehen der Verpflichtung aus Ziffer 3. vor.
    5. Ob durch Veränderungen bei der Zahl der Anfragen eine Korrektur dieser Verfügung notwendig wird, ist erstmals am 01.12.2021 mit Wirkung zum 01.01.2022 zu prüfen.“

Und so können die Beschäftigten der Landesverwaltung auch weiterhin ihren dienstlichen Aufgaben nachgehen, ohne durch Informationsfreiheitsanfragen hessischer Bürger*innen belästigt zu werden. Die Beschäftigten bei Städten, Gemeinden, Landkreisen und vielen anderen öffentlichen Einrichtungen wurden bereits durch Entscheidung der Koalition von CDU und Grünen in Hessen von dieser lästigen Pflicht generell freigestellt – siehe § 81. Abs. 1 HDSIG.


Update 14.01.2018

Quelle: @fragdenstaat 13.01.2018

Bleiben die Fragen:

  • Hat das hessische Innenministerium keine Übersicht über die Anzahl der Informationsfreiheits-Anfragen?
  • Oder ist die Antwort „seit dem Inkrafttreten Ende Mai seien 19 Anträge auf Herausgabe von Informationen gestellt worden“ eine bewußte Irreführung?

Update 16.01.2019

Quelle: 16.09.2019

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