Bundesverwaltungsgericht: Kein Einsichtsrecht der Überwachungsbehörde in ärztliche Patientenakten zur Kontrolle der Verschreibung von Betäubungsmitteln

Gesunde_daten/ März 18, 2022/ alle Beiträge, Gesundheitsdatenschutz/ 0Kommentare

Die nach den Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) für die Überwachung der Verschreibung von Betäubungsmitteln zuständigen Behörden sind nicht befugt, zur Kontrolle Einsicht in ärztliche Patientenakten zu nehmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 10.03.2022 (Aktenzeichen: 3 C 1.21) entschieden.

Der Kläger ist Arzt. Er betreibt eine allgemeinmedizinische Praxis. Die beklagte bayrische Behörde gab ihm auf, für 14 namentlich benannte Patienten und jeweils mehrjährige Zeiträume alle von ihm ausgestellten Betäubungsmittelrezepte sowie die Unterlagen vorzulegen, die die Betäubungsmittelverschreibungen medizinisch begründen können (z.B. Patientendokumentation, Arztbriefe, Befunde). Zur Begründung des Bescheides führte die Behörde aus, bei routinemäßigen Kontrollen in Apotheken seien zahlreiche Verschreibungen des Klägers über (u.a.) die Methylphenidat und Fentanyl aufgefallen. Die auffälligen Rezepte gäben Anlass zur Überprüfung, ob die Anwendung der verschriebenen medizinisch indiziert gewesen sei. Die Prüfung sei ohne in die Patientenakten nicht möglich.

Das Verwaltungsgericht München hob den Bescheid auf, soweit er die Vorlage der Patientenunterlagen anordnet, und wies die Klage im Übrigen ab.

Auf die Berufung der beklagten Behörde änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage insgesamt ab.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil geändert und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sind die Überwachungsbehörden befugt, Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen, soweit sie für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs von Bedeutung sein können. Das BVerwG stellte fest, dass die Annahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, nicht nur Betäubungsmittelverschreibungen, sondern auch Patientenakten seien Unterlagen im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, verstößt gegen Bundesrecht.

Gemäß § 13 Abs. 1 BtMG dürfen Ärzte nur verschreiben, wenn ihre Anwendung im menschlichen Körper begründet ist. Anhand der Angaben auf einem Betäubungsmittelrezept lässt sich die medizinische Begründung der Verschreibung nicht feststellen. Das Ziel, eine effektive Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs zu gewährleisten, kann daher dafürsprechen, den Überwachungsbehörden auch die Befugnis einzuräumen, ärztliche Patientenunterlagen einzusehen. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG bietet für die Befugnis zur in Patientenakten jedoch keine Grundlage. Weder Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm noch die Gesetzessystematik geben Anknüpfungspunkte dafür, dass Patientenakten nach dem Willen des Gesetzgebers von dem Begriff “Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr” umfasst sein sollen. Anders liegt es für die Befugnis zur in Betäubungsmittelrezepte. Sie findet in § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 8 Abs. 5 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung eine hinreichend bestimmte und auch im Übrigen verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 10.03.2022

Das Urteil des BVerwG ist bislang nicht im Wortlaut veröffentlicht.

 

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