Ärger um ungültige Gesundheitskarten: Und plötzlich soll das Ersatzverfahren möglich sein…

Datenschutzrheinmain/ Oktober 2, 2017/ alle Beiträge, Telematik-Infrastruktur/ 0Kommentare

Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein informierte am 26.09.2017 die ihr angeschlossenen ÄrztInnen wie folgt: „Leider haben wir erst kurzfristig erfahren, dass es Schwierigkeiten mit den elektronischen Gesundheitskarten (eGK) der ersten Generation zu geben scheint, die Sie in den Praxen ab 1. Oktober 2017 betreffen könnten… Ab dem 1. Oktober können eGK der Generation 1 (G1) nicht mehr ins Praxisverwaltungssystem eingelesen werden. Die Betreibergesellschaft gematik hatte die eGK G1 für ungültig erklärt. Nach Angaben des GKV-Spitzenverbands sind kaum noch eGK G1 im Umlauf. Doch auch, wenn ein Versicherter von seiner Kasse eine G2-Karte erhalten hat, heißt das nicht, dass er sie auch nutzt. Denn etliche G1-Karten sind nach ihrem sichtbaren Gültigkeitsdatum auf der Rückseite noch nicht abgelaufen, aber trotzdem ungültig. Sie könnten deswegen von den Versicherten noch in der Praxis vorgelegt werden…“

Am 29.09.2017 wurde diese Information von der  Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein wie folgt ergänzt: „Inzwischen haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV- Spitzenverband darauf verständigt, wie Ärzte und Psychotherapeuten verfahren sollen, wenn Patienten mit einer nicht-einlesbaren eGK der ersten Generation (G1) in ihre Praxis kommen: Praxen sollten in solchen Fällen das Ersatzverfahren anwenden…  Der GKV-Spitzenverband hat der KBV die Zusage gegeben, dass die betroffenen Ärzte und Psychotherapeuten die Leistungen mittels Ersatzverfahren auch dann abrechnen können, wenn der Patient bis Ende des Quartals keine neue eGK vorlegt. Das sollten die Praxen wissen:

  • Lehnt das Praxisverwaltungssystem die eGK ab, empfiehlt es sich, zunächst den Patienten zu fragen, ob er von seiner Krankenkasse bereits eine neue Karte erhalten und vielleicht nur aus Versehen die alte Karte vorgelegt hat. Anderenfalls sollte sich der Patient schnellstens an seine Kasse wenden.
  • Kann der Patient keine neue Karte vorlegen, wendet die Praxis das Ersatzverfahren an. Dazu pflegen sie die Daten des Versicherten, also Name, Vorname und Geburtsdatum, Bezeichnung der Krankenkasse, Versichertenart, Postleitzahl und nach Möglichkeit auch die Krankenversichertennummer, manuell in das Praxisverwaltungssystem ein oder übernehmen die Daten aus dem Patientenstamm. Anschließend bestätigt der Patient auf dem Abrechnungsschein… dass er bei der genannten Krankenkasse versichert ist. Sollte er bis Ende des Quartals keine neue Karte vorlegen, können die Leistungen nach Angaben des GKV- Spitzenverbandes mittels Ersatzverfahren trotzdem abgerechnet werden.“

Was hier wg. technischer und organisatorischer Mängel – die vor allem die gematik zu verantworten hat – als Lösung angepriesen wird, wird den meisten der noch immer vorhandenen eGk-GegnerInnen seit 01.01.2016 auf Grund des damals in Kraft getretenen § 15 Abs. 6 SGB V verweigert:  Der Papier-Nachweis, dass die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht und die in Anspruch genommene ärztliche Behandlung mit der jeweiligen Krankenkasse abgerechnet werden kann.

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