Besonderer Kündigungsschutz für betriebliche Datenschutzbeauftragte

Datenschutzrheinmain/ August 9, 2016/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 0 comments

Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 13.04.2016 (Aktenzeichen 27 Ca 486/15) festgestellt:

  1. „Ist eine Stelle zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach § 4f Abs. 1 BDSG verpflichtet, genießt ein stellvertretender Datenschutzbeauftragter Kündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 BDSG nach denselben Grundsätzen wie ein Ersatzmitglied des Betriebsrats.
  2. Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte unterfällt für die Dauer der Vertretung dem Kündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG. Unabhängig von der Frage, ob eine Verpflichtung besteht, einen stellvertretenden Datenschutzbeauftragten zu bestellen, handelt es sich während des Vertretungsfalles jedenfalls nicht um einen freiwillig bestellten Datenschutzbeauftragten, für den der Kündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG nicht gilt.
  3. Der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 S. 6 BDSG greift nur ein, wenn nicht nur der Vertretungsfall eingetreten ist, sondern der stellvertretende Datenschutzbeauftragte auch tatsächlich Aufgaben als Datenschutzbeauftragter wahrgenommen hat.“

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