Statistikbehörden verweigern datenschutzrechtliche Auskunft
(Frankfurt) Die Gruppe „11 gegen Zensus 11“, eine Bürgerinitiative aus den Umfeld des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, hat am 11.11.2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gegen mehrere Landes- und Bundesstatistikbehörden erhoben, da diese ihren datenschutzrechtlichen Verpflichtungen bezüglich des Auskunftsbegehrens über die von Mitgliedern der Gruppe erhobenen Daten nicht nachgekommen sind.
Bei dem Versuch, bei den für die derzeit laufende Erhebung „Zensus 2011“ zuständigen Statistikbehörden – Erhebungsstelle Frankfurt am Main, das Hessische Statistisches Landesamt und das Statistische Bundesamt – eine Selbstauskunft einzuholen ist Roland Schäfer, Datenschutzberater und Mitglied der Gruppe 11 gegen Zensus 11, auf taube Ohren gestoßen: „Als ob untereinander abgesprochen, verweisen sie auf die jeweils andere Behörden, verweigern die Auskunft und scheuen dabei auch den offenen Verfassungsbruch nicht.“
Uli Breuer, Mitglied der Bürgerinitiative, hierzu: „Die Behörden benehmen sich wie Schwarze Löcher – sie saugen die Informationen durch den Zensus 2011 millionenfach von den Bürgern ab, lassen aber keinerlei berechtigte Anfragen nach einer Selbstauskunft gelten. Ist diese einschüchternde Wirkung auf die Bürger beabsichtigt?“
Bei der „Auskunft“ oder Selbstauskunft geht es um die Frage, welche Informationen die jeweilige Behörde über den einzelnen Bürger vorhält. Sie ist zu unterscheiden von der Auskunftspflicht der Bürger gegenüber den Behörden im Rahmen der bundesweiten Erhebung Zensus 2011 oder anderer gesetzlicher Pflichterhebungen.
Die Erhebungsstelle Frankfurt am Main und das Hessische Statistische Landesamt sind zur Auskunft gegenüber jedem Bürger verpflichtet gemäß § 18 Hessisches Datenschutzgesetz. Das Statistische Bundesamt ist zur gleichen Auskunft verpflichtet nach § 19 Bundesdatenschutzgesetz.
Diese Auskunftsrechte sind eine Folge aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.12.1983 – das „Volkszählungsurteil“, „… Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß …“. Dies leitet das Gericht aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 (1) und Art. 1 (1) Grundgesetz direkt ab. Danach ist dieses Auskunftsrecht kosten- und hürdenfrei zu gewährleisten.