Kundendaten von Unternehmen auf privaten Kommunikationsgeräten von Beschäftigten – ein No-Go!
Das stellt das Landgericht Baden-Baden in einem Urteil vom 24.08.2023 (Aktenzeichen: 3 S 13/23) fest. Es verpflichtet ein Unternehmen dazu, einer Kundin die Namen der Beschäftigten zu nennen, die Kundendaten des Unternehmens für private Zwecke genutzt haben. Außerdem wurde das Unternehmen dazu verurteilt, seinen Mitarbeitern zu untersagen, weiterhin personenbezogene Kundendaten auf ihren privaten Kommunikationsgeräten zu verwenden.
Was war dem Urteil voraus gegangen?
Die Kundin hatte bei dem Unternehmen einen Fernseher und Zubehör gekauft. Dabei wurden ihre persönlichen Daten wie Name und Adresse erfasst. Einige Tage später wurde ihr aus Versehen der viel höhere Kaufpreis für den Fernseher zurückerstattet, als sie ein Zubehörteil zurückgab. Das Unternehmen bemerkte den Fehler. Eine Beschäftigte kontaktierte die Kundin über ihren privaten Social-Media-Account, um auf den Fehler hinzuweisen und um eine Rückmeldung zu bitten. Die Kundin erhielt auch eine zweite Nachricht von einem privaten Account, in der sie aufgefordert wurde, sich mit dem „Chef“ in Verbindung zu setzen.
Die Kundin erhob in der Folge Klage gegen das Unternehmen. Sie forderte, dass
- ihr mitgeteilt wird, welche Mitarbeiter ihre persönlichen Daten erhalten oder weitergegeben haben und
- dem Unternehmen auferlegt wird, seinen Beschäftigten zu verbieten, persönliche Daten von Kund*innen auf privaten Kommunikationsgeräten zu verwenden.
Das Landgericht Baden-Baden ist diesen Anträgen der Klägerin mit seinem Urteil gefolgt. Es hat die Revision gegen das Urteil vom 24.08.2023 nicht zugelassen, so dass das Urteil Rechtskraft erlangt hat.