Ungenügend: Das Entgelttransparenzgesetz
Am 06.07.2017 trat das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG) in Kraft.
Selbsterklärtes Ziel des EntgTranspG ist es, das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen. Doch zwei Jahre nach Inkrafttreten bestätigt der Evaluationsbericht der Bundesregierung: Die drei Kernelemente des Gesetzes – Auskunftsanspruch, Prüfverfahren und Berichtspflicht – entfalten nicht die beabsichtigte Wirkung:
- Insgesamt nur 2 Prozent der befragten Beschäftigten haben ihren Auskunftsanspruch genutzt.
- Nur 14 Prozent der Unternehmen erhielten Auskunftsanfragen, von den Institutionen des öffentlichen Dienstes sogar nur 7 Prozent.
- Eine Überprüfung ihrer Entgeltstrukturen führten weniger als die Hälfte der dazu aufgeforderten Unternehmen durch, im Öffentlichen Dienst überprüfte sie nur ein Viertel.
- Die Berichtspflicht haben nach eigenen Aussagen 44 Prozent der befragten lageberichtspflichtigen Unternehmen erfüllt – in einer ersten Stichprobe unter 70 berichtspflichtigen Unternehmen traf dies jedoch nur auf 22,8 Prozent zu.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat in einer Stellungnahme vom 17.05.2019 erklärt, dass das Entgelttransparenzgesetz in seiner aktuellen Fassung an den entscheidenden Stellen nicht konsequent ausgestaltet ist und weit hinter den Erfordernissen zurück bleibt. Daraus leitet der DGB ab, dass der Bundesgesetzgeber Handlungsbedarf hat, wenn er die Ziele, die mit dem Gesetz verfolgt werden sollen, ernst nimmt. In seiner Stellungnahme fordert der DGB deshalb insbesondere folgende Instrumente:
- Auskunftsrecht für alle Beschäftigten, unabhängig von der Betriebsgröße;
- Pflicht zur Durchführung betrieblicher Prüfverfahren;
- Förderung zertifizierter Prüfverfahren durch wirksame Anreize;
- Abschaffung der Privilegierung tarifanwendender Unternehmen;
- Standardisierung der Berichtspflicht für Unternehmen in Inhalt und Form;
- umfassende Mitbestimmungsrechte der Betriebs- bzw. Personalräte, insbesondere bei Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männer, v.a. beim Entgelt;
- Verpflichtung des Arbeitgebers, aussagekräftige Gehaltsübersichten mitsamt allen relevanten Entgeltbestandteilen für die betrieblichen Interessenvertretungen der Beschäftigten bereitzustellen;
- empfindliche Sanktionen bei Nichteinhalten der Vorgaben;
- regelmäßige, umfassende Evaluation der Wirksamkeit des Gesetzes;
- Einführung eines Verbandsklagerechts, damit die Durchsetzung ihrer Rechte nicht den einzelnen Beschäftigten aufgebürdet wird.