Die geplante Neufassung des BKA-Gesetzes beschneidet Grundrechte
Zu diesem Ergebnis kommt die Konferenz der Datenschutzbehörden von Bund und Ländern. Sie wirft der Bundesregierung in einer gemeinsamen Entschließung vom 20.03.2017 vor, mit ihrem Entwurf zur Novelle des Gesetzes für das Bundeskriminalamt (BKA) „wichtige Datenschutzregeln und Verfahrenssicherungen“ zurücknehmen zu wollen, „die der Gesetzgeber nach dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts geschaffen hatte“. Der Entwurf müsse daher grundlegend überarbeitet werden. Der Gesetzentwurf berücksichtige zudem nicht ausreichend, was das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20. April 2016 (Aktenzeichen: 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09) zum BKA-Gesetz an Grundsätzen festgelegt habe.
Ein Auszug aus der Stellungnahme der Datenschutzbehörden von Bund und Ländern: „Die neuen Regeln führen zu umfassenden themenübergreifenden Verknüpfungen und Abgleichen aller gespeicherten Personen. Sie verkürzen die Kontrollmöglichkeiten der Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern. Eine weitere geplante Neuregelung hat zur Folge, dass alte Speicherungen – auch zu Personen, die lediglich im Verdacht standen, eine Straftat begangen zu haben und die nicht verurteilt wurden – bei jedem neuen Speicheranlass ungeprüft weiter fortgeschrieben werden. Dafür soll es schon genügen, wenn die betroffene Person als Zeuge oder Kontaktperson erneut in Erscheinung tritt. Auch dies verstößt gegen das durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes bekräftigte Übermaßverbot.“