Amtsgericht Gelnhausen: Das Aufstellen einer Überwachungskamera ist verboten, wenn der Nachbar sich nachvollziehbar beobachtet fühlt.
Das Amtsgericht Gelnhausen hat mit Urteil vom 04.03.2024 (Aktenzeichen: 52 C 76/24) entschieden, dass das Aufstellen einer Überwachungskamera bereits dann unzulässig ist, wenn diese elektronisch auf das Nachbargrundstück geschwenkt werden kann. Der Grundstückseigentümer hatte gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt dahingehend, dass die von diesem betriebene Kamera so eingerichtet werde müsse, dass sie sein Grundstück