Herbergs(un)wesen: Videoüberwachung in einer Wohngemeinschaft berechtigt den Untermieter zur fristlosen Kündigung
Über einen krassen Fall von Videoüberwachung und ein dazu ergangenes Urteil informiert das Amtsgericht München am 07.06.2019. Der Vermieter betreibt selbst nur noch ein Büro in der Wohnung, die er ansonsten zimmerweise vollständig untervermietet hat. Die Flure in der Wohnung werden videoüberwacht. Der beklagte Untermieter kündigte das Untermietverhältnis u. a. wg. der Videoüberwachung fristlos und leistete danach keine Mietzahlungen mehr.