Verwaltungsgericht Mainz: Datenschutz-Aufsichtsbehörde darf keinen Abbau von rechtswidrigen Videoüberwachungskameras, sondern nur ihre Deaktivierung anordnen
Worüber war zu entscheiden? Ein Grundstückseigentümer eines Einkaufszentrum mit dazu gehörigem Parkplatz hatte auf dem Grundstück eine großflächige, zweiseitige Werbetafel mit einen Anschaffungswert von ca. 200.000 € installieren lassen. Auf beiden Seiten waren je zwei Videoüberwachungskameras installiert, die tw. auch den Parkplatz, das Einkaufszentrum und öffentlichen Straßenraum im Blickfeld hatten. Alle vier Kameras waren rund um die Uhr in Betrieb