Datenschutz verkehrt ?!? Auskunftsanspruch des Unternehmens über Bewerbungen von gekündigten Beschäftigten
Beschäftigte, denen gekündigt wurde, werden sich – trotz eingereichter Kündigungsschutzklage – im Regelfall vorsorglich um einen neuen Arbeitsvertrag bemühen, um ihr Einkommen und damit ihren Lebensunterhalt sicher zu stellen.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 27.05.2020 (Aktenzeichen: 5 AZR 387/19) müssen sich gekündigte Beschäftigte nicht nur um einen neuen Arbeitsvertrag bemühen, auch wenn sie gegen die Kündigung Klage erheben. Sie müssen dem kündigenden Unternehmen nach dieser BAG-Entscheidung nun sogar Auskunft über Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit und/oder eines Jobcenters erteilen.
Der Kündigung eines Arbeitsvertrags durch ein Unternehmen m Ende eines Arbeitsverhältnisses folgt oft eine Kündigungsschutzklage. Es dauert dann i. d. R. bis weit über den Termin der Kündigung hinaus, bis die Arbeitsgerichte über die Wirksamkeit der Kündigung entscheiden. In der Zwischenzeit erhöht sich für das kündigende Unternehmen das finanzielle Risiko, sollte die Kündigung rechtsunwirksam sein. Mit dem o. g. Urteil hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung geändert und erkennt erstmals einen Auskunftsanspruch des Unternehmens gegen gekündigte Beschäftigte an.
Das Risiko für das kündigende Unternehmen lag bisher darin begründet, dass im Falle einer unwirksamen Kündigung das Arbeitsverhältnis fortbesteht und der Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen ist. Darüber hinaus muss das Unternehmen in diesem Fall rückwirkend für die Zeit zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist und dem Urteilsspruch die Vergütung nach den Grundsätzen des Annahmeverzugs gem. § 11 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nachzahlen.
In dem vom BAG nun entschiedenen Fall hat das BAG dem Unternehmen einen Auskunftsanspruch zugesprochen: Gekündigte Beschäftigte müssen künftig die von der Bundesagentur für Arbeit und/oder einem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitsort und Vergütung mitteilen. Grundlage sei eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB. Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber einen solchen Auskunftsanspruch benötige, um die in § 11 Nr. 2 KSchG normierten Einwendung durchsetzen zu können. Dies folge aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.