Ist der Beschäftigtendatenschutz in Deutschland durch europäisches Datenschutzrecht gefährdet?

Datenschutzrheinmain/ Januar 30, 2015/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Ja, das könnte passieren! – so die Bewertung von Annelie Buntenbach, Mitglied des DGB-Bundesvorstands in einem Gespräch  mit der Neuen Osnabrücker Zeitung.

Laut Buntenbach – so die Neue Osnabrücker Zeitung – haben die europäischen Justiz- und Innenminister im Dezember 2014 festgelegt, dass die Vorschriften für Beschäftigte zwar spezifischer, aber nicht strenger geregelt werden dürfen. Buntenbach schlussfolgert daraus u. a.: „Im Klartext: Wenn nach der Verordnung an Flughäfen der Einsatz von Nacktscannern für die Sicherheit des Flugbetriebes datenschutzrechtlich erlaubt ist, könnte auch der einzelne Arbeitgeber bei Torkontrollen diese Vorschrift nutzen.“ Sie stellt zudem fest: „Audiovisuelle Überwachungsmaßnahmen oder der Einsatz von Chipkarten im Betrieb wären (mangels ausdrücklichen Regelungsverbots dieser Schutzlücke im Verordnungsentwurf) erlaubt. Betriebsvereinbarungen, die solche Praktiken heute verbieten, würden wegen des Vorrangs des Europarechts ihre Wirkung verlieren.“ Ihre Schlussfolgerung lt. Bericht der Neuen Osnabrücker Zeitung: Die Bundesregierung müsse in den abschließenden Verhandlungen über die europäische Datenschutz-Grundverordnung dafür sorgen, dass zum Schutz der Beschäftigten strengere nationale Vorschriften möglich sein müssen. „Ansonsten sollte der Beschäftigtendatenschutz besser gar nicht in der Verordnung geregelt werden“.

In einer 56-seitigen Broschüre  informiert der DGB-Bundesvorstand über die derzeit geltenden Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz und über Urteile des Bundesverfassungsgerichts und der Arbeitsgerichte. Bedauerlich, dass die Broschüre seit 2009 nicht mehr neu aufgelegt wurde. Dadurch sind einige Urteile des Bundesarbeitsgerichts und verschiedener Landesarbeitsgerichte z. B. zur Videoüberwachung im Betrieb aus den letzten Jahren in dieser Übersicht nicht vorhanden. Sie ist aber trotzdem für alle diejenigen empfehlenswert, die sich über die Rechtsgrundlagen des Arbeitnehmerdatenschutzes informieren wollen.

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